Vorsitzender:                  Tim Fechner

1. Stellvertreter:             Ingo Ließke

2. Stellvertreter:             Jürgen Reichelt

Schriftführerin:              Christine Reimann

Stellv. Schriftführerin:    Karin Haubold

Kassierer:                       Andreas Baumbach

Beisitzer:                        Waltraud Anger

Beisitzer:                        Dr. Rainer Herrmann

Beisitzer:                        Rosemarie Jäckel

Beisitzer:                        Gerald Lässig

Beisitzer:                        Marcel Ressel

Beisitzer:                        Werner Rollow

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Kultur- und Heimatfreunde e.V. für Waldheim und Umgebung". Er wurde am 29.06.1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Döbeln unter der Nummer VR 271 am 29.06.1992 eingetragen. Der Verein wird am Amtsgericht Chemnitz/ Vereinsregister unter der Nummer 5271 geführt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waldheim/Sachsen.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege der Heimatgeschichte sowie die Erhaltung, die Förderung und den Schutz der Natur und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufarbeitung der lokalen Heimatgeschichte, der Mitarbeit bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Ausstellungen im Städtischen Museum, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Pflege der Klöppel- Handwerkskunst, Arbeit mit Jugendlichen am Modellbau, Durchführung von Ausstellungen und Vorträgen im Bereich Heimatgeschichte und Fotographie, Förderung und Erhalt des Heimatgedankens sowie Pflege der Natur (Wanderwege, Biotop), Ausarbeitung und Veröffentlichung von Publikationen zur Heimatgeschichte, Bewahrung historischer kirchlicher Musikwerke aus dem Bestand der Stadtkirche Waldheim.


§3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft.

(1) Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Gemeinschaften werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss eines Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(4) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§5 Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag mit Zweitdrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Kultur- und Heimatpflege der Stadt Waldheim verdient gemacht haben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

(2) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

(3) Die Mitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

(5) Die Ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

(6) Die "Fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§8)
b) der Vorstand (§9)

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins jährlich mindestens einmal einberufen. Die Mitglieder werden hierzu sechs Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung zu Satzungsänderungen muss eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden vorliegen.

(3) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht,
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltplanes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) vorliegende Anträge.

Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Beschlussfassung über die Satzung, den Haushaltsplan und der Beitragsordnung,
b) Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Führung des Vereins,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern aus den Reihen der Mitglieder (außerhalb des Vorstandes),
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes,
e) Genehmigung der Jahresrechnung,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Entscheidung gegen einen Ausschließungs- oder Aufnahmebeschluss,
h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) Erster Stellvertreter,
c) Zweiter Stellvertreter,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kassierer,
f) mindestens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende des Vereins und der Erste Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.
Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und Schriftführerunterzeichnet werden muss.

(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
b) Aufstellung des Haushaltplanes,
c) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Einsetzen von Ausschüssen bzw. Bildung von Interessengemeinschaften.

§10 Der Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren.

(2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes.
Sie berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

§11 Das Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§12 Die Beitragsordnung

(1) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

(2) Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung.

(3) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§13 Auflösungdes Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung es Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Waldheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen folgende Daten auf: Geschlecht, Titel, Name, Vorname, Geburtsdatum, Postanschrift. Diese Informationen werden in einem speziellen Register des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme unberechtigter Dritter geschützt.

(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(3) Nur Vorstandsmitglieder und dessen Beauftragte für die Mitgliedschaft erhalten Zugang zur Mitgliederliste mit den Mitgliederdaten ausgehändigt.

(4) Beim Austritt werden die erhobenen personenbezogenen Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht, sofern keine offenen Forderungen mehr gegenüber dem Mitglied bestehen. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Finanzverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Austritt durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Änderung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung zum 01. Juli 2020 in Kraft.

Waldheim, 09. Juni 2020

Vereinsvorsitzender
Albrecht Hänel

Beitragsordnung des Vereins "Kultur- und Heimatfreunde e.V. für Waldheim und Umgebung

(1) Entsprechend § 12 der Satzung des Vereins "Kultur- und Heimatfreunde e.V. für Waldheim und Umgebung", geändert am 09. Juni 2020, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, für die Zeitdauer der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten.

(2) Die Beiträge dienen dem Verein zur Deckung von Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke entsprechend den in in den Satzung getroffenen Festlegungen.

(3) Beitagssätze pro Jahr: a) ordentlicher Beitrag 24 Euro b) ermäßigter Beitrag 12 Euro

Der Vorstand ist ermächtigt, dem Verein beitretende Mitglieder unter a) oder b) einzuordnen, entsprechend den sozialen Verhältnissen. Generell wird angestrebt, Schüler, Studenten und Rentner unter b) einzuordnen.

(4) Fördernde Mitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht. Der Vorstand ist ermächtigt, die Beiträge mit den Mitgliedern zu vereinbaren.

(5) Der Monatsbeitrag ist zu Beginn jeden Monats fällig. Die Beitragssätze können auch für das gesamte Jahr in einer Summe entrichtet werden.

(6) Die Beiträge sind an den Kassenführer, des Vereins zu zahlen bzw. auf dem Konto des Vereins, bei der Kreisparkasse Döbeln einzuzahlen.

IBAN: DE 50 860 55 462 0034 0105 81 BIC: SOLADES1DLN

(7) Diese Beitragsordnung wurde am 09. Juni 2020 zur jährlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Waldheim, 09. Juni 2020